Vier Begriffe, die oft verwechselt werden
Rund um den Brandschutz bei Veranstaltungen und in Betrieben kursieren ähnlich klingende Begriffe. Sie meinen verschiedene Rollen mit verschiedenen Rechtsgrundlagen. Wer sie auseinanderhält, stellt die richtigen Fragen an Behörde und Dienstleister.
| Begriff | Wo sie vorkommt | Aufgabe |
|---|---|---|
| Brandsicherheitswache | Versammlungsstätten, Veranstaltungen | während der Veranstaltung Brände verhindern, früh erkennen, erste Maßnahmen einleiten |
| Brandwache bei Heißarbeiten | Baustellen, Werkstätten, Betriebe | Schweiß-, Trenn- und Lötarbeiten begleiten und nachkontrollieren |
| Brandschutzhelfer | jeder Betrieb mit Beschäftigten | im Alltag erste Löschversuche und die Räumung unterstützen |
| Brandschutzbeauftragter | Betriebe und Versammlungsstätten nach Vorgabe | den vorbeugenden Brandschutz organisieren und überwachen |
Dieser Ratgeber behandelt die Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen. Die Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten ist ein eigenes Thema und wird im Ratgeber zur Brandwache bei Heißarbeiten erklärt.
Der Rechtsrahmen: Muster, Landesrecht und Auflagen
Die zentrale Regel steht in der Muster-Versammlungsstättenverordnung, kurz MVStättVO. Sie ist ein Vorschlag der Bauministerkonferenz, keine unmittelbar geltende Vorschrift. Die Bundesländer übernehmen sie in eigene Verordnungen und weichen dabei in Einzelheiten ab, auch bei der Nummerierung der Paragrafen.
In Schleswig-Holstein und in Hamburg gilt jeweils eine eigene Versammlungsstättenverordnung. In Berlin stehen die Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten in einer eigenen Betriebsverordnung des Landes. Dazu kommen die Brandschutz- und Feuerwehrgesetze der Länder, die regeln, wie die Feuerwehr Brandsicherheitswachen stellt.
Die dritte Quelle sind die Auflagen im Einzelfall: Baugenehmigung der Versammlungsstätte, Genehmigung der Veranstaltung, Auflagen der Brandschutzdienststelle. Sie gehen oft über die Verordnung hinaus und sind für Ihre Planung der wichtigste Text.
Für welche Orte die Verordnung überhaupt gilt
Die Versammlungsstättenverordnung erfasst nicht jede Feier. Nach dem Muster gilt sie vor allem für:
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, oder mit mehreren Räumen, die zusammen mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen für mehr als 1.000 Besucher, soweit sie ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
- Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
Eine Firmenfeier im Gasthof mit wenigen Dutzend Gästen fällt also meist nicht darunter, ein Konzert in einer Stadthalle sehr wohl. Bei Open-Air-Veranstaltungen ohne feste Anlagen entscheidet die Genehmigungsbehörde, welche Anforderungen sie in die Auflagen übernimmt. Mehr zur Verordnung insgesamt im Ratgeber zur Versammlungsstättenverordnung.
Zwei Fälle, in denen die Verordnung sie verlangt
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt die Brandsicherheitswache in § 41. Danach gibt es zwei Auslöser.
Erstens: Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. Was als erhöhte Brandgefahr gilt, entscheidet sich am Einzelfall: offene Flammen, Pyrotechnik, große Brandlasten im Bühnenbild, Dekoration aus brennbarem Material, heiße Scheinwerfer nahe an Stoffen, Nebelmaschinen mit Heizelementen.
Zweitens: Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie auf Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Hier kommt es nicht auf das Programm an, sondern auf die Bühne selbst.
Wer verantwortlich ist: Betreiber oder Veranstalter
Die Verordnung richtet ihre Pflichten an den Betreiber der Versammlungsstätte. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, also auch dafür, dass eine vorgeschriebene Brandsicherheitswache anwesend ist.
Nach dem Muster kann der Betreiber diese Pflichten durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder sein Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut ist. In Mietverträgen für Hallen und Säle findet sich eine solche Klausel häufig. Wer als Veranstalter einen Raum mietet, sollte deshalb nachlesen, ob er die Brandsicherheitswache selbst organisieren muss.
Unklare Zuständigkeiten fallen meist erst am Veranstaltungstag auf, wenn niemand die Wache bestellt hat. Halten Sie schriftlich fest, wer sie beauftragt, wer sie bezahlt und wer sie vor Ort einweist.
Die Ausnahme, die in der Praxis den Unterschied macht
Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Das ist der Weg für wiederkehrende Veranstaltungen: Wer geschultes Personal stellt und sich das von der Brandschutzdienststelle bestätigen lässt, ist planbar aufgestellt und nicht allein auf die Verfügbarkeit der Feuerwehr angewiesen. Viele Hallen und Theater nutzen diesen Weg für ihren Regelbetrieb.
Die Bestätigung ist kein Formular, das man einmal ausfüllt. Sie hängt an Zahl und Ausbildung der Kräfte. Ändert sich die Veranstaltung deutlich, zum Beispiel durch Pyrotechnik oder ein größeres Bühnenbild, kann die Dienststelle trotzdem die Feuerwehr verlangen.
Was die Brandsicherheitswache während einer Veranstaltung tut
Die Verordnung sagt knapp, dass eine Brandsicherheitswache anwesend sein muss. Was sie konkret tut, ergibt sich aus Auflagen, Brandschutzordnung und Einweisung. Typisch ist dieser Ablauf:
- Vor Einlass: Begehung von Bühne und Saal, Kontrolle der Rettungswege, Feuerlöscher und Wandhydranten, Prüfung, ob Dekoration und Aufbauten den Auflagen entsprechen
- Abstimmung: kurze Besprechung mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und der Veranstaltungsleitung, Klärung von Pyrotechnik-Zeitpunkten und Funkwegen
- Während der Veranstaltung: Posten mit Sicht auf die Bühne, Beobachtung von Effekten und Technik, Eingreifen mit Kleinlöschgeräten bei Entstehungsbränden
- Im Ernstfall: Alarmierung der Feuerwehr, Unterstützung der Räumung, Einweisung der eintreffenden Einsatzkräfte
- Nach Ende: Kontrollgang über Bühne und Nebenräume, bis keine Gefahr mehr erkennbar ist, und ein kurzer Bericht
Der Posten muss so gewählt sein, dass die Wache schnell handeln kann, ohne den Ablauf zu stören. Wo genau, legt meist die Brandschutzdienststelle oder die Brandschutzordnung des Hauses fest.
Welche Ausbildung die Kräfte brauchen
Stellt die Feuerwehr die Wache, ist die Frage beantwortet. Stellt der Betreiber eigene Kräfte, entscheidet die Brandschutzdienststelle, welche Ausbildung sie als ausreichend ansieht. Häufig verlangt werden eine Feuerwehrgrundausbildung, eine vergleichbare Brandschutzausbildung oder eine besondere Schulung für Brandsicherheitswachen in Versammlungsstätten.
Eine einfache Unterweisung als Brandschutzhelfer genügt dafür in aller Regel nicht. Sie ist für den betrieblichen Alltag gedacht, nicht für die Absicherung einer Bühne mit Publikum. Fragen Sie deshalb früh nach, welche Nachweise die Dienststelle erwartet, und lassen Sie sich diese vom Dienstleister vorlegen.
Die Brandschutzordnung gehört dazu
Nach § 42 des Musters stellt der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung auf und macht sie durch Aushang bekannt.
Darin festzulegen sind unter anderem, ob ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist und welche Aufgaben er und die Selbsthilfekräfte haben, sowie die Maßnahmen zur Rettung behinderter Menschen, insbesondere von Rollstuhlnutzern. Aufbau und Gliederung folgen in der Praxis meist DIN 14096 mit den Teilen A für alle Personen, B für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben und C für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
Für die Brandsicherheitswache ist Teil C der wichtigste Text. Er sollte vor dem ersten Einsatz gelesen und in der Einweisung durchgesprochen werden.
Zusammenspiel mit Ordnungsdienst und Sicherheitskonzept
Die Brandsicherheitswache arbeitet nie allein. Bei größeren Veranstaltungen verlangt die Verordnung ein Sicherheitskonzept und einen Ordnungsdienst. Im Konzept steht, wer bei einem Brand was tut: Wer alarmiert, wer öffnet zusätzliche Ausgänge, wer lenkt die Besucher, wer empfängt die Feuerwehr an der Anfahrt.
Bewährt hat sich, dass Brandsicherheitswache, Ordnungsdienst und Veranstaltungsschutz über denselben Funkkanal oder eine gemeinsame Einsatzleitung verbunden sind. Ein Brand auf der Bühne wird so nicht erst über Umwege gemeldet. Wie solche Absprachen vorbereitet werden, beschreibt der Ratgeber zur Sicherheitsbesprechung vor der Veranstaltung.
Planung: was wann zu tun ist
- Mit der Raumbuchung: klären, welche Landesverordnung gilt, ob eine Großbühne oder eine Szenenfläche über 200 Quadratmetern genutzt wird und welche Auflagen die Halle bereits hat
- Mit dem Programm: Effekte, Pyrotechnik, offenes Feuer und Dekoration früh beim Betreiber und bei der Brandschutzdienststelle anmelden
- Einige Wochen vorher: entscheiden, ob die Feuerwehr die Wache stellt oder ausgebildete eigene Kräfte mit Bestätigung der Dienststelle eingesetzt werden
- Vor dem Termin: Zahl, Qualifikation und Postenplan der Kräfte festlegen, Brandschutzordnung und Sicherheitskonzept abgleichen
- Am Veranstaltungstag: Begehung, Abstimmung, Einweisung, Dokumentation
Die Feuerwehr ist in vielen Städten an Wochenenden mit Wachen für mehrere Veranstaltungen gleichzeitig belegt. Wer spät anfragt, bekommt unter Umständen keine Zusage mehr. Frühe Anmeldung ist deshalb die einfachste Absicherung.
Sonderfall Open Air, Stadtfest und Zelt
Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die Lage weniger klar geregelt als in einer festen Halle. Ein Stadtfest mit Bühne, Imbissständen und Gasflaschen kann brandschutztechnisch anspruchsvoller sein als ein Saal, fällt aber nicht automatisch unter die Versammlungsstättenverordnung. Hier entscheiden die Genehmigungsbehörde und die Feuerwehr, welche Wachen sie in die Auflagen schreiben.
Fliegende Bauten wie große Festzelte haben eigene Genehmigungen, in denen der Brandschutz ebenfalls geregelt sein kann. Stimmen Sie bei solchen Formaten früh ab, ob eine Brandsicherheitswache verlangt wird, wo sie steht und wie sie mit dem Ordnungsdienst auf dem Gelände zusammenarbeitet.
Dokumentation: was nach dem Abend festgehalten wird
Eine Brandsicherheitswache endet nicht mit dem letzten Kontrollgang. Ein kurzer Bericht hält fest, wann die Wache begonnen und geendet hat, welche Mängel bei der Begehung auffielen, ob es Vorfälle gab und wem sie gemeldet wurden. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen zeigen diese Berichte, wo sich Probleme wiederholen, etwa zugestellte Notausgänge oder fehlende Feuerlöscher hinter der Bühne.
Für den Betreiber ist der Bericht zugleich ein Nachweis gegenüber Behörde und Versicherer, dass die Auflage erfüllt wurde. Vereinbaren Sie vorab, in welcher Form und bis wann er geliefert wird.
Typische Fehler
- die Musterverordnung zitieren, obwohl im Land eine abweichende Fassung gilt
- die Szenenfläche nicht messen und erst beim Aufbau merken, dass sie über der Grenze liegt
- Pyrotechnik kurzfristig ins Programm nehmen, ohne Brandschutzdienststelle und Wache zu informieren
- Ordner nebenbei als Brandsicherheitswache einteilen, obwohl ihnen Ausbildung und freie Sicht fehlen
- die Bestätigung der Dienststelle für eigene Kräfte voraussetzen, ohne sie für die konkrete Veranstaltung eingeholt zu haben
- nach Veranstaltungsende sofort abbauen, ohne Bühne und Nebenräume noch einmal zu kontrollieren
Zwei Beispiele aus der Praxis
Konzert in einer Halle in Kiel: Die Band plant Flammeneffekte an der Bühnenkante. Die Halle hat eine Großbühne, eine Wache ist also ohnehin vorgeschrieben. Durch die Effekte kommen zusätzliche Auflagen hinzu: Abstände, Freigabe durch einen Pyrotechniker, zusätzliche Löschmittel nahe der Bühne. Die Brandsicherheitswache bekommt einen Posten mit direkter Sicht auf die Effektgeräte und stimmt jeden Einsatz über Funk mit der Technik ab.
Theatertage in einer Aula in Neumünster: Die Szenenfläche liegt deutlich unter der Grenze, das Programm kommt ohne Feuer aus. Eine Wache nach Verordnung ist nicht nötig. Weil aber Kerzen als Requisite auftauchen, verlangt die Brandschutzdienststelle eine eingewiesene Kraft mit Löschmittel in Bühnennähe. Hier entscheidet die Auflage, nicht die Verordnung.
Beide Fälle zeigen dasselbe Muster: Die Verordnung setzt den Rahmen, die Auflage für den konkreten Abend füllt ihn aus. Wer nur den Paragrafen liest, plant am Bedarf vorbei.
Brandwache bei Heißarbeiten ist etwas anderes
Neben der Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen gibt es die Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Trennschleifen oder Löten. Sie folgt nicht der Versammlungsstättenverordnung, sondern dem Arbeitsschutz und regelmäßig dem Erlaubnisschein, den Betrieb oder Versicherer verlangen.
Üblich ist eine Nachkontrolle über einen festgelegten Zeitraum nach Arbeitsende, weil Glutnester lange unentdeckt bleiben können. Die konkrete Dauer steht im Erlaubnisschein.
Was Sie vor der Buchung klären sollten
- Welche Landesfassung der Versammlungsstättenverordnung gilt am Veranstaltungsort?
- Liegt eine Großbühne oder eine Szenenfläche über 200 Quadratmetern vor?
- Sind erhöhte Brandgefahren geplant, etwa Pyrotechnik, offenes Feuer oder brennbare Dekoration?
- Hat die Brandschutzdienststelle Auflagen erteilt, und stehen darin Zahl und Qualifikation der Kräfte?
- Gibt es eine Bestätigung, dass eigene ausgebildete Kräfte die Feuerwehrwache ersetzen dürfen?
- Sind Brandschutzordnung, Sicherheitskonzept und Funkwege abgestimmt?
Staffsec stellt Brandwachen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin und stimmt Postenplan und Qualifikation mit dem Veranstalter und den Auflagen der Behörde ab.


